Informationen zu Schwangerschaft & Kind im Referendariat

Liebe Referendar:innen,

mit dieser Zusammenstellung möchten wir euch eine erste Orientierung geben über das Thema Schwangerschaft und Kind im Zusammenhang mit dem Referendariat in Mecklenburg-Vorpommern. Falls ihr weitere Hilfe benötigt oder eine Beratung wünscht, wendet euch jederzeit gerne an den Verein, die Frauenförderung des Vereins oder die Personalstelle des OLG Rostock. Das OLG und wir stehen euch vertrauensvoll zur Seite.

Mutterschutz

Während der 6 Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und 8 Wochen nach der Entbindung darf die Referendarin nicht beschäftigt werden, außer sie erklärt sich ausdrücklich bereit dazu. Diese Erklärung ist jederzeit widerruflich. Bei Früh-, Mehrlings- oder Totgeburten können sich diese Fristen verändern. Ein Beschäftigungsverbot besteht ebenfalls, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist, §§ 2, 4  MuSchVO-MV. Durch das Beschäftigungsverbot wird die Zahlung von Dienst- und Anwärterbezügen nicht berührt, § 5 MuSchVO-MV.

Anzeige der Schwangerschaft

Damit der Zeitraum des Beschäftigungsverbots ermittelt werden kann, soll die Schwangerschaft den Dienstvorgesetzten mit dem voraussichtlichen Entbindungstermin angezeigt werden, sobald dieser bekannt ist. Verlangen die Dienstvorgesetzten ein entsprechendes Attest, trägt die Kosten dafür die Dienstbehörde, §§ 8, 2 II MuSchVO-MV.

Aufnahme in den Vorbereitungsdienst, Entlassungsschutz

Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit dürfen sich bei der Einstellung nicht nachteilig auswirken, § 23 I LBG-MV.

Die Referendarin darf während der Schwangerschaft und innerhalb von vier Monaten nach der Entbindung nicht gegen ihren Willen entlassen werden, wenn die Dienstvorgesetzten von der Schwangerschaft oder Entbindung wissen. Eine erfolgte Entlassung muss zurückgenommen werden, wenn den Dienstvorgesetzten diese Umstände innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entlassungsverfügung mitgeteilt werden, § 11 I MuSchuVO-MV.
Eine Entlassung kann aber ausgesprochen werden, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem ein:e Beamte:r auf Lebenszeit im Wege des förmlichen Disziplinarverfahrens aus dem Dienst zu entfernen wäre, § 11 II MuSchVO-MV.

Organisation und Fortgang des Vorbereitungsdienstes

Nach einer Einzelfallprüfung wird entschieden über die Anrechnung des Mutterschutzes bzw. der Elternzeit auf die Stationszeit, wann und wie der Wiedereinstieg erfolgen kann sowie ob die Teilnahme an Lehrveranstaltungen trotz Mutterschutzes und/oder Elternzeit möglich ist. Zuständig hierfür ist die Personalstelle für Referendar:innen.

Examensprüfungen

Beim Vorliegen schwangerschaftsbedingter Beschwerden kann die Referendarin einen Antrag auf Nachteilsausgleich, z.B. Schreibzeitverlängerung und Ruhepausen, nach §§ 46 II, 15 JAPO-MV beim LJPA stellen. Dazu muss ein amtsärztliches Attest vorgelegt werden.


Sonderurlaub

Hat ein:e Referendar:in eine schwangere Partnerin, kann auf Antrag für die Geburt Sonderurlaub gewährt werden, § 42 II JAPO-MV i.V.m SurlV-MV.

Stillzeit

Die zum Stillen erforderliche Zeit ist auf Verlangen freizugeben. Diese darf nicht vor- oder nachgearbeitet oder auf festgesetzte Ruhepausen angerechnet werden. Genaueres ist in § 9 MuSchVO-MV geregelt.

Elternzeit

Für Referendar:innen, die ihr Kind zu Hause betreuen, besteht Anspruch auf Elternzeit ohne Dienst- und Anwärterbezüge bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, § 2 I EltZLVO-MV. Bei mehreren Kindern besteht dieser für jedes Kind. Mit Zustimmung des Dienstherrn ist ein Anteil der Elternzeit von bis zu zwölf Monaten auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar. § 2 II EltZLVO-MV. Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden, § 2 III EltZLVO-MV.

Der/die Referendar:in muss die Elternzeit schriftlich beim Dienstherrn verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeit innerhalb zweier Jahre die Elternzeit genommen werden soll. Soll die Elternzeit unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder der Mutterschutzfrist beginnen, muss der Antrag spätestens sechs Wochen, ansonsten spätestens acht Wochen vor Beginn, eingereicht werden. Bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise eine kürzere Frist möglich. Die Elternzeit kann auf zwei Zeitabschnitte, mit Zustimmung des Dienstherrn auch auf mehr, verteilt werden, § 3 I, II EltZLVO-MV.

Ebenfalls mit Zustimmung des Dienstherrn kann die Elternzeit vorzeitig beendet oder verlängert werden, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Genaueres ist in § 4 EltZLVO-MV geregelt.  Eine Änderung der Anspruchsvoraussetzungen hat der/die Referendar:in den Dienstvorgesetzten unverzüglich mitzuteilen, § 4 III EltZLVO-MV.

Die Elternzeit wird nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, § 6 LBeamtVG. Ggf. kann ein Ausgleich nach §§ 50a-d LBeamtVG gewährt werden.


Eine Entlassung von dem Zeitpunkt der Erklärung der Inanspruchnahme an, höchstens jedoch sechs Wochen vor Beginn der Elternzeit sowie während der Elternzeit, darf nicht gegen den Willen des/der Referendar:in ausgesprochen werden. Eine Entlassung kann aber ausgesprochen werden, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem ein:e Beamte:r auf Lebenszeit im Wege des Disziplinarverfahrens aus dem Dienst zu entfernen wäre.

Während der Elternzeit hat der/die Referendar:in Anspruch auf Beihilfe in entsprechender Anwendung der Beihilfevorschriften, §§ 81, 80 LBG-MV, § 7 I EltZLVO-MV.
Für die Kranken- und Pflegeversicherung werden monatlich bis zu 31 € erstattet. Nehmen beide Elternteile gemeinsam Elternzeit, steht der Anspruch auf Beitragserstattung nur dem Elternteil zu, bei dem das Kind im Familienzuschlag berücksichtigt wird oder berücksichtigt werden soll, § 7 II, IV EltZLVO-MV.

Elterngeld
Das Elterngeld ist eine Leistung, die fehlendes Einkommen ausgleichen soll, wenn Eltern ihr Kind nach der Geburt selbst betreuen und deshalb ihre berufliche Arbeit unterbrechen. (Basis)Elterngeld gibt es grundsätzlich für bis zu zwölf Monate. Zusätzlich kann unter weiteren Voraussetzungen auch länger Elterngeld bezahlt werden. Hierbei gibt es verschiedene Varianten, die miteinander kombiniert werden können. Das Elterngeld muss beantragt werden. Die dafür zuständige Stelle ist das LAGuS (Kontakt und Antragsformular unten).
Die Höhe des Elterngeldes beträgt grundsätzlich zwischen 65 und 67 % des Nettoeinkommens, welches vor der Geburt bezogen wurde. Für eine erste Orientierung kann der Elterngeldrechner auf dem Familienportal der BMFSJF genutzt werden (Link unten). Bei mehreren Kindern unter drei bzw. sechs Jahren wird das Elterngeld um einen „Geschwisterbonus“ von 10 % (min. 75 €) erhöht, bei Mehrlingsgeburten um 300 € pro weiterem Kind.

Kindergeld

Es besteht ein Anspruch auf Kindergeld. Dieses beträgt für die ersten beiden Kinder jeweils 219 €, für das dritte 225 €, ab dem vierten jeweils 250 € (Stand 2021). Ansprechpartnerin ist die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (BA). Sofern neben der Besoldung erhebliche Einkünfte vorliegen, ist ggf. an den Kinderfreibetrag zu denken (bei Ledigen Jahresbruttoeinkommen ab 30.000 €, bei Verheirateten 60.000 €).

Beihilfe

Für Kinder wird Beihilfe in Höhe von 80 % gewährt, d.h. der noch privat zu versichernde Teil beträgt 20 %. Bei zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern erhöht sich der eigene Beihilfeanspruch des/der Referendar:in von normalerweise 50 % auf 70 %, § 80 II Nr. 2, V LBG-MV, §§ 41 ff. LBesG-MV.

Familienzuschlag

Es wird ein Familienzuschlag pro Kind gewährt, §§ 41 ff. LBesG-MV i.V.m. Anlage 10. Für das erste Kind beträgt dieser 141,07 € (Stand 2021).

Zuschuss

Fallen die 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung sowie der Entbindungstag in eine Elternzeit, kann die Referendarin einen Zuschuss von 13 € je Kalendertag erhalten. Genaueres ist in § 6 MuSchVO-MV geregelt.

Erholungsurlaub

Urlaub, der vor Beginn des Beschäftigungsverbots nicht genommen wurde, ist nach Ablauf dieser Schutzfristen dem Erholungsurlaub des laufenden Urlaubsjahres hinzuzurechnen, § 10a MuSchVO-MV. Gleiches gilt entsprechend für die Elternzeit unter den Voraussetzungen des § 5 II EltZLVO-MV.

Der Erholungsurlaub wird für jeden vollen Kalendermonat, für welchen der/die Referendar:in Elternzeit nimmt, um ein Zwölftel gekürzt, § 5 I EltZLVO-MV, d.h. während der Elternzeit werden keine neuen Urlaubsansprüche erworben.

Krippen-/Kindergartenplatz

Für jedes Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, besteht ein Anspruch auf einen Platz in einer Tageseinrichtung oder der Kindertagespflege, nach Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt auf einen Platz in einer Tageseinrichtung, § 24 II, III SGB VIII, § 6 KiFöG-MV. Unter den Voraussetzungen des § 24 I SGB VIII kann der Anspruch vor Vollendung des ersten Lebensjahres bestehen.

In MV wurde die beitragsfreie Kindertagesförderung eingeführt, sodass die Eltern gemäß § 29 I KiFöG nur für die Verpflegung des Kindes aufkommen müssen.


Referendariat in Teilzeit

Eine Ableistung des Referendariats in Teilzeit ist in MV momentan nicht möglich.

Anmerkungen

Diese Informationen wurden nach bestem Wissen zusammengestellten. Trotzdem kann der Verein für die Richtigkeit keine Gewähr übernehmen. Die Angaben beziehen sich auf die Ableistung des Vorbereitungsdienstes als Beamte:r auf Widerruf. Bei Ableistung im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis können sie abweichen.

Links

Vorbereitungsdienst – Justiz Online in M-V (mv-justiz.de)  – Kontakt Personalstelle OLG

MuSchVO M-V,MV – MutterschutzV – Wissensmanagement Mecklenburg-Vorpommern (MV) (lexsoft.de) 

Mecklenburg-Vorpommern – Inhaltsverzeichnis LBG M-V | Landesnorm Mecklenburg-Vorpommern | Inhaltsverzeichnis | gültig ab: 01.06.2021 (landesrecht-mv.de) 

Mecklenburg-Vorpommern – JAPO M-V | Landesnorm Mecklenburg-Vorpommern | Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung … | gültig ab: 01.01.2005 (landesrecht-mv.de) 

Mecklenburg-Vorpommern – EltZLVO M-V | Landesnorm Mecklenburg-Vorpommern | Landesverordnung über die Elternzeit für die Beamten und Richter im Land Mecklenburg-Vorpommern … | gültig ab: 01.01.2001 (landesrecht-mv.de) 

Mecklenburg-Vorpommern – LBeamtVG M-V | Landesnorm Mecklenburg-Vorpommern | Landesbeamtenversorgungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LBeamtVG M-V) in der Fassung der … | gültig ab: 01.08.2011 (landesrecht-mv.de) 

Mecklenburg-Vorpommern – KiföG M-V | Landesnorm Mecklenburg-Vorpommern | Gesetz zur Einführung der Elternbeitragsfreiheit, zur Stärkung der Elternrechte und zur … | gültig ab: 01.01.2020 (landesrecht-mv.de)

Versorgungsamt – Standorte und Kontakt – LAGuS (mv-regierung.de)  (auch Antragsformular)

Elterngeld, ElterngeldPlus – LAGuS (mv-regierung.de)