Während des Referendariats

Unterhaltsbeihilfe

Seit dem Jahr 2018 bietet das Land Mecklenburg-Vorpommern die Möglichkeit an, Referendare auf Widerruf zu verbeamten.

Für die Referendare, die den Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf ableisten, erfolgt eine Einstellung in der Besoldungsgruppe A13R. Der Anwärtergrundbetrag beträgt derzeit 1.749,08 EUR brutto (Stand: 2026). Zudem wird eine einmalige Jahressonderzahlung gewährt.

Für die Referendare, die den Vorbereitungsdienst im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ableisten wird eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe von 1.535,35 EUR brutto und ein Familienzuschlag in entsprechender Anwendung der besoldungsrechtlichen Regelungen des Landes gezahlt.

Das Geld geht immer pünktlich zum Monatsende auf dem Konto ein. Beachte: Im ersten Monat deines Referendariats erhältst du gegebenenfalls erst am Ende des Monats die Unterhaltsbeihilfe, bis dahin bist du auf dich gestellt!

Nebenverdienst 

Die Referendar:innen in MV dürfen über die Referendartätigkeit hinaus maximal 8 Stunden in der Woche arbeiten und dabei maximal 150 % des Grundgehaltes monatlich hinzuverdienen.

WICHTIG: Die Referendar:innen dürfe ohne Zustimmung eine Nebentätigkeit nicht vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige einschließlich der erforderlichen Nachweise nach übernehmen.

Für die Anzeige einer Nebentätigkeit verwenden solltet ihr bitte das entsprechende Formular unter VORDRUCKE FÜR REFERENDARE von der Website: mv-justiz.de/karriere/referendariat/vorbereitungsdienst

Urlaub

Pro Ausbildungsjahr (von Juni bis Mai oder von Dezember bis November) stehen euch 26 Tage Erholungsurlaub zur Verfügung.

Bonus-Tage: Für den 24.12. und den 31.12. müsst ihr keinen Urlaub beantragen – diese Tage sind im Referendariat ohnehin dienstfrei.

Resturlaub: Solltet ihr im ersten Ausbildungsjahr nicht alle Tage aufbrauchen, könnt ihr den Resturlaub unkompliziert mit in das zweite Ausbildungsjahr nehmen.

Fristen: Reicht euren Urlaubsantrag bitte spätestens zwei Wochen vor Urlaubsbeginn ein.

Wichtig: Wann ist Urlaub möglich und wann nicht?

Entgegen hartnäckiger Gerüchte gibt es keine pauschale Urlaubssperre in den ersten drei Monaten des Referendariats!
Urlaub wird vom OLG Rostock lediglich in folgenden Pflichtzeiträumen grundsätzlich nicht gewährt:
  • Während der Einführungslehrgänge (in der Regel die ersten zwei Wochen zu Beginn jeder neuen Station).
  • Während des Probeexamens (Klausurenkurs).

Bildungsurlaub und Referendarsfahrt

Es besteht die Möglichkeit während des Referendariats Sonderurlaub für eine AG Fahrt zu erhalten. Diese können ins Aus- oder Inland gehen und müssen selbst organisiert werden.

Ausbildungsstationen

Hier findet ihr eine Übersicht über Kanzleien, die Referendare einstellen.

Während des Referendariats habt ihr auch die Möglichkeit ins Ausland oder ein anderes Bundesland zu gehen. Hierbei muss beachtet werden, dass mindestens zwölf Monate in Mecklenburg-Vorpommern absolviert werden müssen.

Verwaltungsstation
In der Verwaltungsstation habt ihr die erste Möglichkeit ins Ausland zu gehen. Beachtet hierbei, dass eine deutscher Volljurist die Ausbildung übernehmen muss.

Rechtsberatungsstation
Auch während der neunmonatigen Rechtsberatungsstation kann ein Auslandsaufenthalt angestrebt werden. Ihr könnt auch einen Teil der Station im Ausland bei einem in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt und danach in Deutschland absolvieren. In einem solchen Fall müsst ihr zum Probeexamen jedoch für gewöhnlich zwei Wochen anreisen.

Wahlstation
Die Wahlstation könnt ihr frei wählen. Ihr müsst nicht die vollen drei Monate ins Ausland gehen, sondern könnt die Wahlstation in einem Monat bei einem Ausbilder und zwei Monate bei einem anderen Ausbilder absolvieren. Aber Achtung, in einem solchen Fall besteht für die Ausbildungszeit Urlaubssperre.